
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LTA Group AG
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der LTA Group AG (nachfolgend "LTA") und ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, der Vermittlung, dem Import und Export von Fahrzeugen sowie sämtlichen Dienstleistungen rund um Fahrzeuge.
Zusätzlich gelten für einzelne Vertragsarten die jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der LTA Group AG. Diese bilden integrierenden Bestandteil dieser AGB.
Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme einer Offerte, Unterzeichnung eines Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrages, schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Übergabe bzw. Annahme eines Fahrzeugs oder einer Dienstleistung zustande.
LTA ist berechtigt, Offerten jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder zurückzuziehen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Preisänderungen aufgrund von Wechselkursen, Lieferantenpreisen, behördlichen Gebühren, Steuern oder Zollabgaben bleiben bis zum Vertragsabschluss vorbehalten.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist bzw. mangels anderslautender Vereinbarung spätestens bei Fahrzeugübergabe oder Fahrzeugabholung ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug ist LTA berechtigt,
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gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen;
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Mahngebühren zu erheben;
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Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten weiterzuverrechnen;
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weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
4. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Fahrzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der LTA Group AG.
LTA ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
Vor vollständiger Bezahlung dürfen Fahrzeuge weder veräussert noch belastet oder dauerhaft Dritten überlassen werden.
5. Fahrzeughandel / Gewährleistung
Gebrauchtfahrzeuge werden grundsätzlich im Zustand verkauft, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befinden.
Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung sowie der gesetzlichen Sachmängelhaftung.
Insbesondere sind sämtliche Ansprüche des Käufers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandelung (Vertragsauflösung), Minderung des Kaufpreises sowie Schadenersatz wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
Allfällige Hersteller-, Importeurs- oder Garantieversicherungsleistungen richten sich ausschliesslich nach deren jeweiligen Garantiebedingungen und begründen keine weitergehenden Ansprüche gegenüber der LTA Group AG.
Von diesem Gewährleistungsausschluss ausgenommen bleiben Ansprüche aufgrund absichtlicher Täuschung (Arglist), Vorsatz oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Normale Gebrauchsspuren, alters- oder laufleistungsbedingter Verschleiss sowie Abnutzungserscheinungen stellen keinen Sachmangel dar.
6. Werkstatt-, Service- und Dienstleistungen
LTA führt Reparatur-, Service-, Diagnose-, Aufbereitungs-, Tuning-, Folierungs-, Lackschutz-, Reifen-, MFK- sowie weitere Fahrzeugarbeiten nach anerkannten fachlichen Standards aus.
Kostenvoranschläge dienen als Richtwerte und sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Erweist sich während der Arbeiten ein zusätzlicher Reparaturbedarf, ist LTA berechtigt, notwendige Arbeiten zur Vermeidung weiterer Schäden oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit auszuführen, sofern der Kunde vorgängig nicht innert angemessener Frist erreicht werden kann.
Diagnosearbeiten sowie bereits ausgeführte Arbeiten bleiben auch dann kostenpflichtig, wenn der Kunde auf eine Reparatur verzichtet.
7. Werkstattgewährleistung
Auf Werkstattarbeiten sowie von LTA gelieferte Ersatzteile gewährt LTA eine Gewährleistung von zwölf Monaten ab Fahrzeugübergabe, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:
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normaler Verschleiss;
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Rennstrecken-, Motorsport- oder Tuningeinsätze;
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unsachgemässe Behandlung;
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Eingriffe durch Dritte;
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Schäden aufgrund altersbedingter Materialermüdung.
Herstellergarantien bleiben vorbehalten.
7.1. Haftung bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung, Vorschäden oder technischen Veränderungen
Bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung, altersbedingtem Verschleiss, Vorschäden, Korrosion, technischen Veränderungen oder Leistungssteigerungen (insbesondere Tuning), sowie bei Fahrzeugen mit nicht originalen oder vom Kunden beigestellten Ersatzteilen, übernimmt die LTA Group AG keine Haftung für Folgeschäden an Motor, Getriebe, Antriebsstrang, Fahrwerk, Elektronik oder anderen Fahrzeugkomponenten, soweit diese nicht nachweislich durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten der LTA Group AG verursacht wurden.
Dies gilt insbesondere für Schäden, welche auf Materialermüdung, altersbedingten Verschleiss, bereits vorhandene oder versteckte Mängel, Korrosion, konstruktionsbedingte Schwachstellen, nicht originale Fahrzeugkomponenten oder vom Kunden gelieferte Ersatzteile zurückzuführen sind.
Die LTA Group AG haftet ausschliesslich für den ordnungsgemässen und fachgerechten Umfang der von ihr ausgeführten Arbeiten. Eine Haftung für bereits bestehende Mängel oder für Schäden, die unabhängig von den ausgeführten Arbeiten eintreten oder durch den Zustand des Fahrzeugs verursacht werden, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, über diese Regelung informiert worden zu sein und diese zu akzeptieren.
8. Zahlung bei Werkstattarbeiten / Retentionsrecht
Werkstattrechnungen sind spätestens bei Fahrzeugabholung vollständig zu bezahlen.
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen ist LTA berechtigt, das Fahrzeug im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gestützt auf Art. 891 ff. ZGB (Retentionsrecht), zurückzubehalten.
Die dadurch entstehenden Verwahrungs- und Standkosten können dem Kunden belastet werden.
9. Fahrzeugabholung und Standgebühren
Nach Mitteilung der Fertigstellung ist das Fahrzeug innerhalb von fünf Kalendertagen abzuholen.
Erfolgt die Abholung nicht fristgerecht, ist LTA berechtigt, ab dem sechsten Kalendertag eine Standgebühr von CHF 25.00 pro Kalendertag zu verrechnen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
10. Probefahrten
LTA ist berechtigt, sämtliche für Diagnose-, Kontroll-, Einstellungs- oder Qualitätszwecke erforderlichen Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
11. Fahrzeuge auf Aussenparkplätzen
Fahrzeuge dürfen aus betrieblichen Gründen innerhalb oder ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten auf firmeneigenen oder angemieteten Parkflächen abgestellt werden.
Das Abstellen im Freien erfolgt auf Gefahr des Kunden.
LTA haftet nicht für Schäden infolge von Hagel, Sturm, Hochwasser, Feuer, Naturereignissen, Steinschlag, Parkschäden, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder sonstigen Handlungen Dritter, soweit diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch LTA verursacht wurden.
12. Wertsachen
Der Kunde hat Bargeld, Schlüssel, Dokumente, Datenträger, Mobiltelefone, Laptops sowie sämtliche weiteren Wertgegenstände vor Fahrzeugübergabe zu entfernen.
Für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände übernimmt LTA keine Haftung, sofern diese nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommen wurden.
13. Kundeneigene Ersatzteile
Werden vom Kunden gelieferte Ersatzteile verwendet, übernimmt LTA keine Gewährleistung für deren Qualität, Funktion, Passgenauigkeit oder Haltbarkeit.
Zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund ungeeigneter oder mangelhafter Ersatzteile wird nach Aufwand verrechnet.
14. Ersetzte Fahrzeugteile
Ausgebaute Fahrzeugteile gehen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, entschädigungslos in das Eigentum der LTA Group AG über.
Wünscht der Kunde die Herausgabe ersetzter Teile, ist dies vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich mitzuteilen.
15. Kommissionsgeschäfte
Bei Kommissionsverkäufen handelt LTA ausschliesslich als Vermittlerin.
Der Auftraggeber bestätigt, verfügungsberechtigter Eigentümer des Fahrzeugs zu sein und haftet für sämtliche Angaben sowie deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
LTA übernimmt keine Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers.
16. Import und Export
Import-, Export-, Verzollungs- und Zulassungsdienstleistungen erfolgen gemäss vereinbartem Leistungsumfang.
Behördliche Gebühren, Zollabgaben, Wechselkursänderungen, Steuern sowie nachträglich erhobene Abgaben gehen zulasten des Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
17. Rücktritt und Stornierung
Ein Vertragsrücktritt durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung der LTA Group AG.
Bereits entstandene Kosten, Bestellungen, Arbeitsleistungen sowie Aufwendungen sind vollständig zu vergüten.
Bei individuell beschafften Fahrzeugen oder Bestellfahrzeugen werden geleistete Anzahlungen grundsätzlich nicht zurückerstattet, soweit gesetzlich zulässig.
18. Haftung
Soweit gesetzlich zulässig haftet die LTA Group AG ausschliesslich für Schäden, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten oder Wertminderung wird ausgeschlossen.
Für Schäden infolge höherer Gewalt, Elementarereignissen, behördlicher Anordnungen oder Handlungen Dritter übernimmt LTA keine Haftung.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
19. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschliesslich zur Vertragsabwicklung, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen bearbeitet.
Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, dürfen Daten an Hersteller, Garantiegeber, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Behörden, Logistikunternehmen sowie weitere an der Vertragsabwicklung beteiligte Unternehmen weitergegeben werden.
Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der LTA Group AG.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der LTA Group AG.
21. Salvatorische Klausel
